Vereinsmitgliedschaft: MAUN.TEN St. Moritz Racing Team
Vereinsmitgliedschaft: MAUN.TEN St. Moritz Racing Team
Werde Teil unseres Vereins – MAUN.TEN St. Moritz Racing Team!
Unser Verein bietet dir die Möglichkeit, an spannenden Wettkämpfen teilzunehmen und Lizenzen über den Verband zu erwerben. Als offiziell bei Swiss Olympics gelisteter Verein profitierst du von zahlreichen Vorteilen und exklusiven Angeboten.
Die Mitgliedschaft für ein Jahr beträgt 70 CHF. Nach Ablauf des Jahres werden wir uns bei dir melden, um zu erfahren, ob du weiterhin Teil unseres Vereins bleiben möchtest.
Deine Vorteile auf einen Blick:
- Vorkaufsrecht auf MAUN.TEN Produkte
- Exklusive Events und spezielle Vereinsaktionen
- Zugang zu einer aktiven und motivierten Community
- Startpass im Verband
- Möglichkeit als Einzelperson oder/ und Mannschaft an offiziellen Meisterschaften teilzunehmen
- Athletes-Card mit allen Vorteilen bei St. Moritz Sports
Nach deiner Anmeldung hast du zudem die Möglichkeit, unserer Vereins-WhatsApp-Gruppe beizutreten. Interessiert? Dann sende uns einfach deine Handynummer an: racingteam@maun-ten.com.
Vereinsadresse:
MAUN.TEN St. Moritz Racing Team
Stradun 80,
7524 Zuoz
c/o Seja-Bewegungstraining
Für Fragen oder weitere Informationen kannst du dich gerne direkt an uns wenden: racingteam@maun-ten.com. Für die Anmeldung bei swiss-athletics benötigen wir wir Name, Adresse und Geburtsdatum.
Wichtig: "MAUN.TEN, Pollerhoff, Luca" agiert ausschliesslich als Dienstleister für den Verein, und deine Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke weitergeleitet.
Solltest du Interesse daran haben, den Verein zusätzlich bei weiteren Verbänden (z. B. Swiss Cycling) anzumelden, lass es uns einfach wissen.
Wir freuen uns darauf, dich im Team willkommen zu heissen!
Im Februar planen wir dann ein Kick-Off-Event mit allen bis dahin angemeldeten Mitgliedern
Vereinsstatuten „MAUN.TEN St. Moritz Racing Team“
1. Name und Sitz
MAUN.TEN St. Moritz Racing Team
Stradun 80, 7524 Zuoz
c/o Seja-Bewegungstraining
2. Ziel und Zweck
Der Zweck des Vereins ist es, eine sportliche Gemeinschaft im Oberengadin zu schaffen, die über das Training hinausgeht. Gemeinsame Vorbereitung und Teilnahme an Wettkämpfen sollen zusätzliche Motivation für alle sportbegeisterten Menschen sein.
Darüber hinaus soll der Verein auch durch aussersportliche, gemeinschaftliche Aktionen ein Mehrwert für die soziale Landschaft des Oberengadins geschaffen werden.
St. Moritz ist eines der Leichtathletik-Zentren der Welt. Ein einheimischer Verein stellt ein sportliches Gesicht der Region dar und dient als Begegnungsort zwischen Profiathleten und einheimischen Sportlern.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder
und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck
ein Anliegen ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und
Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein,
welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf
Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Gönner-Mitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der
Aktivmitglieder entspricht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahme-Gesuche sind an den
Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen
Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand
ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) die Geschäftsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Termin wird mindestens 3 Wochen zuvor vom Vorstand kommuniziert.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung
sind bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand
einzureichen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die
Versammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und
Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der
Revisionsstelle.
Kommentar: Die Vorstandsmitglieder können auch einzeln in ihr Amt gewählt werden,
z.B. als Kassier/Kassierin, Vizepräsidium usw. Wahl weiterer Gremien.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Variante: der Mitgliederbeiträge
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Für spezielle Geschäfte (Statutenänderungen, Auflösung) ist eine
Zweidrittelmehrheit notwendig.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen oder juristische Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder
gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen und Revisionsamt
d) Wettkampfwesen
e) Kommunikation
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf
Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner
Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische
Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine
Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in
zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur
Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko
angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
Die Mitgliederdaten könnten von den Mitgliedern zur Ausübung ihrer
Mitgliedschaftsrechte benötigt werden (z.B. Einberufung einer ausserordentlichen
Mitgliederversammlung nach Art. 64 Abs. 3 ZGB).
Die Mitgliederdaten werden auf der Website, sowie im Newsletter
des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt immer nach den Bestimmungen der
schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der
Website des Vereins.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11.11.2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft
getreten.